Die Welt ist in Veränderung – und wir verändern uns mit, damit wir Sie optimal in die Zukunft begleiten können: Denn seit 1. August 2022 ist Johannes Busch Partner unserer Kanzlei. 
Die Busch & Partner Steuerberater Partnerschaft mbB stehen Ihnen mit noch mehr Power und wie immer zuverlässig zur Seite.

Herzlich Willkommen bei der Steuerkanzlei Busch & Partner!



Seit vielen Jahren betreut die Kanzlei Busch & Partner private und gewerbliche Mandanten mit großem Engagement und hoher Qualität. Wir bieten Ihnen zu allen steuerlichen und betriebs­wirtschaft­lichen Fragen, die immer für Sie passende und zu­ge­schnit­tene Beratung an. Wir unterstützen Sie dabei, unter­nehm­erische sowie betriebliche Her­aus­for­derungen an­zu­nehmen, zu analysieren und zu bewältigen. Dabei bieten wir Ihnen mehr als nur Beratung und betreuen Sie auch dann, wenn konkrete Maßnahmen vor Ort um­gesetzt werden sollen. Als kompetenter Partner sind wir für Sie in wirtschaftlich erfolgreichen Zeiten und gerne auch in schwierigeren Zeiten Ihre hilfreiche Un­ter­stütz­ung.


 

Der Aktuelle Videotipp

Neuigkeiten


Zurück zur Übersicht

24.05.2018

Aufbewahrung digitalter Daten bei Bargeschäften

Das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen zum Thema: "Aufbewahrung digitalter Daten bei Bargeschäften"

Ab wann gilt das Gesetz?

Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben die Behörden Anspruch auf Herausgabe der Daten in elektro­nischer Form. Ab 2016 wird es zum "Gesetz für Alle".

In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 wird bei älteren Sys­temen, denen die technische Voraussetzung zur Umsetzung fehlt, der Einsatz nicht bean­stan­det werden. Dafür gelten weitere Voraussetzungen, die mit den Finanz­behörden und Steuer­be­ratern abgeklärt werden müssen.

Wie werden die Daten geprüft?

Entweder durch den unmittelbaren Zugang auf die Hardware durch den Betriebsprüfer, den mittel­baren Zugang durch die masch­inelle Auswertung struk­turierter Tabellendaten oder durch die kom­plette Überlassung der Trans­ak­tionsdaten als Export auf einem Datenträger an den Prüfer.

Für wenn gilt das?

Der neuen digitalen Auf­bewahr­ungspflicht unterliegen alle Unter­nehmer, die mit Hilfe von PC-Kassen, mit einer PC-ver­bund­enen Registrierkasse oder mit sogenan­nten "aufrüstbaren" Registrier­kassen Rech­nungen/Kas­senbons erzeugen, die mindestens die An­forderungen einer Klein­betrags­rechnung erfüllen. Auch Klein­unternehmer und Frei­be­rufler, die lediglich eine Ein­nahme-Über­schuss-Rechnung erstellen, sind betroffen und zwar dann, wenn sie elektronische Auf­trags­verwal­tungen, Fakturierungs- oder Buch­haltungsprogramme ein­setzen oder mit dem Computer andere steuerlich relevante Unter­lagen erzeugen, empfangen und be­arbeiten.



 Schreiben_des_Bundesamtes_fuer_Finanzen.pdf


Zurück zur Übersicht



Sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen gerne zur Seite!